Corona Erlass vom 13.3.20

Beschluss der Landesregierung NRW in der Folge der Erlasse des MAGS zu den Betretungsverboten bei Kin­dertagesbetreuungsangeboten (13.3.2020), den Regelungen zu Schul­schließungen (13.3.2020) und des Erlasses zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen (15.3.2020) häufen sich die Nachfragen zur An­wendung in den Bereichen der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

Gemäß Ziffer 3 des o.g. Erlasses des MAGS vom 15.3.2020 sind u.a. Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote ab dem 17.3.2020 zu schließen bzw. einzustellen, die dem Bereich der außerschulischen Bil­dungseinrichtungen zuzuordnen sind (Aufzählungspunkt 3).

Hierzu zählen:

  • Angebote und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendar­beit (einschließlich der offenen Angebote von Fußballfanprojek­ten);
  • Angebote und Einrichtungen der Jugendverbände einschließlich Jugendbildungsstätten;
  • Angebote und Einrichtungen der Jugendsozialarbeit gemäß §SGB VIII;
  • Angebote und Einrichtungen der kulturellen Jugendarbeit (wie z.B. Jugendkunstschulen);
  • Jugendherbergen
  • sowie weitere vergleichbare Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung und/oder außerschulischen Bildungsarbeit die­nen,

soweit diese von Kindern und Jugendlichen unmittelbar genutzt werden.

Hier ist der Beschluss im Wortlaut.

 

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